Geschäftsgeheimnisgesetz verabschiedet
29. April 2019 07:55 Uhr | Dr. Ulrich Kampffmeyer | Permalink
Am 25.04.2019 ist das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) im Bundesgesetzblatt erschienen und damit ab dem 26.04.2019 in Kraft. Dadurch wird die EU-Richtlinie (EU) 2016/943 in deutsches Recht umgesetzt, die dem Schutz von Unternehmen vor Spionage dient (den Entwurf haben wir im Update Information Management 2019 schon behandelt http://bit.ly/Rechtsfragen-UpdateIM19-Download). Mit dem neuen Geschäftsgeheimnisgesetz wird erstmals der Begriff Geschäftsgeheimnis gesetzlich definiert. Und es gibt die kritischen Punkte für das Thema Whistleblowing. Dem Unternehmen obliegt die Definition was geheim, vertraulich oder nur für den internen Gebrauch ist. Auch hier ändern sich die Kriterien über die Zeit, da es auch Offenlegungsverpflichtungen für “geheim Erklärtes” gibt.
In jedem Fall gilt, wer nicht seine Daten dokumentiert, klassifiziert und schützt, kann auch hinterher niemanden in Regress nehmen.
Im Prinzip haben wir hier die betriebliche Seite des Datenschutzes und der Sicherheit. Bei Identifizierung, Klassifikation und Dokumentation der betroffenen Daten gilt ähnliches wie für die DSGVO. Man sollte daher beide Themen gleichermaßen im Blick haben und mit der gleichen Sorgfalt und Detailtiefe erledigen. Das GeschGehG ist halt nur eine andere Sicht auf die im Unternehmen vorhandenen Daten. Ähnliche Sichten gibt es auch aus anderen Compliance-Anforderungen. Es gilt also generell Ordnung und Übersicht über die Datenbestände und ihren Schutzbedarf zu erhalten und zu pflegen. Grundlage hierfür sind Informationslandkarten, die auch in Verwaltungstools abgebildet werden können.