Urheberrecht
7. Juni 2021 20:04 Uhr | Dr. Ulrich Kampffmeyer | Permalink
Eigentlich sollte die EU-Richtlinien zum Urheberrecht eine Klärung und Erleichterung der Regelungen für die Nutzung fremder Inhalte im Internet bringen. Daraus geworden ist aber in Deutschland eine restriktivere Handhabung von Leistungsschutzrechten und Urheberrechten. Am 20.05.2021 wurde das neue UhrG Urheberrecht als “Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts” verabschiedet. Am 7.6.2021 ist es in Kraft getreten. Die Teile betreffend das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) werden zum 1. August 2021 gültig.
Eine offizielle Darstellung der Auswirkungen findet sich den Seiten des BmJV Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz.
Kurze Inhalte-“Schnipsel” erlaubt
Bilder werden gern von spezialisierten Agenturen und Abmahnanwälten per Agentensoftware herausgefischt. Ähnliches gilt für Musik und Videos. Verlage und Zeitschriften verfolgen inzwischen auch kleinste Auszüge und selbst Verlinkungen. Selbst längere Zitate gelten inzwischen als kritisch. Eine geringfügige Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos, Textteilen und Videoausschnitten ist jedoch aktuell noch erlaubt (https://bit.ly/3gN3Ny7):
- bis zu 15 Sekunden Filme und Videos
- Tonaufnahmen bis zu 15 Sekunden
- 160 Zeichen Text
- 125 KByte einer Foto- oder Grafikdatei
Ein Upload darf nur weniger als die Hälfte eines fremden Werkes enthalten und muss mit anderen Inhalten kombiniert sein. Einfaches Kopieren ist nicht erlaubt – es muss etwas Eigenständiges, Neues daraus entstehen. D.h. z.B. die Kombination eines Bildausschnittes in geringer Auflösung mit zusätzlichen Erläuterungen, Beschriftungen und in Kombination mit anderen grafischen Elementen.
Ein Prüfung auf die mögliche Verletzung von Urheberrechten gehört inzwischen zu den ständigen Aufgaben aller Web-Administratoren, ob nun es nun kommerzielle, Social-Media- oder private Webseiten sind. Eine Reihe von Blogs und anderen Publikationsseiten werden wohl ihre Kommentierung des Geschehens unter Bezug auf andere Quellen einstellen (müssen).