E-Rechnung-Gesetz und E-Rechnung-Verordnung

7. August 2017 06:58 Uhr  |  Dr. Ulrich Kampffmeyer  |  Permalink


Die Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Elektronischen Rechnung in der öffentlichen Verwaltung erschien bereits im April 2017 (http://bit.ly/eRechnung-BGBl). Deutschlands Behörden muss sich also langsam mal auf den Empfang und Versand von elektronischen Rechnungen einstellen: Ende 2018 ist es soweit. Dessen ungeachtet “tobt immer noch der Kampf” um das “richtige” Format (CEN 16931, X-Rechnung und/oder ZUGFeRD) und das föderale Portalkonzept. Nunmehr liegt auch der Referentenentwurf für die Umsetzung der elektronischen Rechnung in der öffentlichen Verwaltung vor: http://bit.ly/e-Rech-Vo_Entwurf. Die E-Rechnungs-Verordnung (E-Rech-Vo) soll die Umsetzung des deutschen E-Rechnungs-Gesetzes vom April 2017 regeln. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2014/55/EU, die einen europaweiten E‑Invoicing-Standard für öffentliche Aufträge vorschreibt. Der Verordnungsentwurf konkretisiert nun Detailaspekte wie Rechnungspflichtinhalte, Weiterverarbeitung und Datenschutz.

Grundsätzlich soll das deutsche Standardformat XRechnung genutzt werden, das auf der europäischen CEN 16931 basiert – aber eben doch ein wenig “deutsch” ist. Daneben sollen aber auch Datenaustauschformate zulässig sein, die die Anforderungen der CEN-Norm erfüllen – die Öffnungsklausel für ZUGFeRD. Solche Alternativformate sind vom Empfänger nach XRechnung-Maßgabe zu konvertieren und zu verarbeiten – und da schiebt sich dann das föderale Rechnungsportal dazwischen. Mehr Klarheit und mehr konsequente Standardisierung auf ein einheitliches, automatisch verarbeitbares Format wäre besser gewesen.

Der Referentenentwurf definiert auch die für Deutschland verbindlichen Übermittlungswege. Die Zustellung der E-Rechnung kann per Webformular, Datei-Upload, Webservice, DE-Mail und E-Mail erfolgen. Allerdings ist der am weitesten verbreitet Weg, Zustellung per E-Mail, strittig: E-Mail könnte ab 2023 eingestellt werden. Dies erscheint gerade nicht sehr praxisnah.

Zudem erklärt der Entwurf die E‑Rechnung für alle Lieferanten des Bundes (also Ministerien und Bundesbehörden) zur Pflicht – ergänzend zu den EU-Bestimmungen. Lieferanten sollen ihre Rechnungen ab dem 27.11.2020 elektronisch stellen müssen – außer bei Direktaufträgen mit einem voraussichtlichen Nettoauftragswert von maximal 1.000 Euro. Abgesehen von definierten Ausnahmefällen dürfen öffentliche Auftraggeber ab Ende 2020 keine Papierrechnungen mehr annehmen.

Die E-Rechnung in der öffentlichen Verwaltung kommt. Eingerichtet haben sich die Wenigsten bisher darauf. Auch wenn man Rechnungen empfangen kann heißt dies noch nicht, dass die Rechnungen innerhalb der Behörde medienbruchfrei in einem elektronischen Workflow verarbeitet werden. Interessant wird es auch werden, ob sich die öffentliche Verwaltung selbst untereinander elektronische Rechnungen sendet und ob die Verwaltung auch an Unternehmen und Bürger elektronische Rechnungen für Ihre Dienstleistungen und Gebühren ausstellt. Sonst bleibt das Ganze ziemlich einseitig. Reduziert man die elektronische Rechnung nur auf Format und Übermittlungsweg springt man deutlich zu kurz. Der gesamte Prozess von der Ausschreibung über die Bestellung und Rechnung bis zur Bezahlung muss durchgehend elektronisch ausgeführt werden können – sonst bleibt die Digitalisierung schon im Flaschenhals des Informationseinganges bei der Verwaltung stecken. Der vorliegende Referentenentwurf zur elektronischen Rechnung ist hier nicht sehr hilfreich.

 

Dr. Ulrich Kampffmeyer

Curriculum auf Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Kampffmeyer

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