Charta der Digitalen Grundrechte der Europäischen Union
8. Dezember 2016 16:31 Uhr | PC_admin | Permalink
WIR FORDERN DIGITALE GRUNDRECHTE – so ist die Webseite überschrieben, auf der ein Aufruf zur Unterzeichnung des ersten Entwurfes für eine “Charta der Digitalen Grundrechte der Europäischen Union” veröffentlicht wurde. Es ist Zeit dieses Thema anzugehen!
Den Entwurf zur Charta der Digitalen Grundrechte der Europäischen Union (http://bit.ly/digitalCharta) wurde von 27 namhaften Protogonisten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Publizistik und Aktivisten wie Sascha Lobo veröffentlicht. Die Charta soll zukünftig Grundlage für gesetzliche Vorgaben in ganz Europa werden. Alle Bürger*innen sind zur Unterzeichnung eingeladen: https://digitalcharta.eu/unterzeichnen/. Der Entwurf kann auf der Webseite kommentiert werden (da geht es schon ziemlich hin-und-her …). Eine entscheidende Frage ist, macht es überhaupt Sinn “Digitale Grundrechte” zu postulieren? Schränkt man dadurch nicht generell die Grund- und Menschenrechte ein? Macht es Sinn zwischen “analogen” und “digitalen” Rechten zu unterscheiden? Ähnliche Fragen stellen sich auch bei den ethischen Ansätzen zur Robotik und Künstlichen Intelligenz. Immerhin ist es einmal ein Versuch, eine grundsätzliche Diskussion zur Rolle des Menschen und seiner Rechte in einer zunehmend von der Digitalisierung bestimmten Welt in Gang zu bringen. Eine auch nur ansatzweise Umsetzung auf europäischer Ebene ist in weiter Ferne.
Die Charta in
Deutsch https://digitalcharta.eu/
Englisch https://digitalcharta.eu/wp-content/uploads/2016/12/Digital-Charta-EN.pdf
Französisch https://digitalcharta.eu/wp-content/uploads/2016/12/Digital-Charta-FR.pdf
Spanisch https://digitalcharta.eu/wp-content/uploads/2016/12/Digital-Charta-ES.pdf
Entwurf
Charta der Digitalen Grundrechte der Europäischen Union
PRÄAMBEL
IM BEWUSSTSEIN, DASS
die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
die zunehmende Digitalisierung zur Veränderung der Grundlagen unserer Existenz führt,
es im digitalen Zeitalter zu enormen Machtverschiebungen zwischen Einzelnen, Staat und Unternehmen kommt,
im digitalen Zeitalter eine zivilgesellschaftliche Debatte entstanden ist und weitergeht,
Grundrechte und demokratische Grundprinzipien im digitalen Zeitalter auf neue Herausforderungen und Bedrohungen treffen,
technischer Fortschritt stets im Dienste der Menschheit zu stehen hat,
die Gestaltung der digitalen Welt auch eine europäische Aufgabe sein muss, damit es im europäischen Verbund gelingt, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität im 21. Jahrhundert zu erhalten;
IN ANERKENNUNG
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
der Europäischen Menschenrechtskonvention,
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
der Grundrechts- und Datenschutzstandards der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten;
FEST ENTSCHLOSSEN
Grundrechte und demokratische Prinzipien auch in der digitalen Welt durch die Herrschaft des Rechts zu schützen,
staatliche Stellen und private Akteure auf eine Geltung der Grundrechte in der digitalen Welt zu verpflichten,
auf diese Weise das Fundament einer rechtsstaatlichen Ordnung im digitalen Zeitalter zu schaffen,
das Digitale nicht als Quelle der Angst, sondern als Chance für ein gutes Leben in einer globalen Zukunft zu erfassen;
ERKENNT DIE UNION DIE NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN RECHTE, FREIHEITEN UND GRUNDSÄTZE AN:
Artikel 1
WÜRDE
(1) Die Würde des Menschen ist auch im digitalen Zeitalter unantastbar. Sie muss Ziel und Zweck aller technischen Entwicklung sein und begrenzt deren Einsatz.
(2) Neue Gefährdungen der Menschenwürde ergeben sich im digitalen Zeitalter insbesondere durch Big Data, künstliche Intelligenz, Vorhersage und Steuerung menschlichen Verhaltens, Massenüberwachung, Einsatz von Algorithmen, Robotik und Mensch-Maschine- Verschmelzung sowie Machtkonzentration bei privaten Unternehmen.
(3) Die Rechte aus dieser Charta gelten gegenüber staatlichen Stellen und Privaten.
Artikel 2
FREIHEIT
Jeder hat ein Recht auf freie Information und Kommunikation. Dieses Recht ist konstitutiv für die freie Gesellschaft. Es beinhaltet das Recht auf Nichtwissen.
Artikel 3
GLEICHHEIT
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf eine gleichberechtigte Teilhabe in der digitalen Sphäre. Es gilt das in der Europäischen Grundrechte-Charta formulierte Diskriminierungs-Verbot.
(2) Die Verwendung von automatisierten Verfahren darf nicht dazu führen, dass Menschen vom Zugang zu Gütern, Dienstleistungen oder von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere im Bereich Gesundheit, Schutz vor elementaren Lebensrisiken, Recht auf Arbeit, Recht auf Wohnen, Recht auf Bewegungsfreiheit und bei Justiz und Polizei.
Artikel 4
INNERE UND ÄUSSERE SICHERHEIT
(1) Im digitalen Zeitalter werden innere und äußere Sicherheit auf neue Weise bedroht. Bei der Ausübung der Schutzverantwortung des Staates sind enge rechtsstaatliche Grenzen zu beachten.
(2) Sicherheitsbehörden dürfen nicht auf durch Private erhobene Daten zugreifen. Ausnahmen sind nur auf gesetzlicher Grundlage zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter zulässig.
(3) Eine anlasslose Massenüberwachung findet nicht statt.
(4) Waffensysteme dürfen nicht vollautomatisiert eingesetzt werden.
Artikel 5
MEINUNGSFREIHEIT UND ÖFFENTLICHKEIT
(1) Jeder hat das Recht, in der digitalen Welt seine Meinung frei zu äußern. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, sind zu verhindern.
(3) Ein pluraler öffentlicher Diskursraum ist sicherzustellen.
(4) Staatliche Stellen und die Betreiber von Informations- und Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, für die Einhaltung von Abs. 1, 2 und 3 zu sorgen.
Artikel 6
PROFILING
Profiling durch staatliche Stellen oder Private ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.
Artikel 7
ALGORITHMEN
(1) Jeder hat das Recht, nicht Objekt von automatisierten Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für die Lebensführung zu sein. Sofern automatisierte Verfahren zu Beeinträchtigungen führen, besteht Anspruch auf Offenlegung, Überprüfung und Entscheidung durch einen Menschen. Die Kriterien automatisierter Entscheidungen sind offenzulegen.
(2) Insbesondere bei der Verarbeitung von Massen-Daten sind Anonymisierung und Transparenz sicherzustellen.
Artikel 8
KÜNSTLICHE INTELLIGENZ
(1) Ethisch-normative Entscheidungen können nur von Menschen getroffen werden.
(2) Der Einsatz und die Entwicklung von künstlicher Intelligenz in grundrechtsrelevanten Bereichen muss gesellschaftlich begleitet und vom Gesetzgeber reguliert werden.
(3) Für die Handlungen selbstlernender Maschinen und die daraus resultierenden Folgen muss immer eine natürliche oder juristische Person verantwortlich sein.
(4) Bei Infrastrukturen, die für das Funktionieren der Gesellschaft essentiell sind, muss staatliche Kontrolle und Krisen-Vorsorge gewährleistet sein.
Artikel 9
TRANSPARENZ
(1) Die Informationen staatlicher Stellen müssen öffentlich zugänglich sein.
(2) Das Transparenzgebot gilt auch gegenüber Privaten, sofern diese über Informationen verfügen, die für die Freiheitsverwirklichung Betroffener von entscheidender Bedeutung sind.
Artikel 10
UNVERSEHRTHEIT DER WOHNUNG
Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung frei und unbeobachtet zu leben.
Artikel 11
DATENSCHUTZ UND DATENSOUVERÄNITÄT
(1) Jeder hat das Recht auf den Schutz seiner Daten und die Achtung seiner Privatsphäre.
(2) Jeder hat das Recht, über seine Daten selbst zu bestimmen. Personenbezogene Daten dürfen nur nach Treu und Glauben und für festgelegte Zwecke erhoben und verarbeitet werden, wenn dies für das jeweilige Nutzungsverhältnis erforderlich ist und eine vorherige Einwilligung erfolgt ist oder auf gesetzlicher Grundlage. Die Einwilligung muss ausdrücklich und informiert erfolgen. Nutzungsverhältnisse müssen fair und transparent gestaltet werden.
(3) Die Einhaltung dieser Rechte wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
(4) Anbieter von Diensten oder Produkten dürfen nur solche Daten erheben und verarbeiten, welche für den Zweck der Benutzung erforderlich sind. Die Grundsätze von privacy by design und privacy by default sind einzuhalten.
Artikel 12
INFORMATIONELLE SELBSTBESTIMMUNG
(1) Die Unversehrtheit, Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist sicherzustellen.
(2) Jeder hat ein Recht auf Verschlüsselung seiner Daten.
Artikel 13
DATENSICHERHEIT
(1) Jeder hat ein Recht auf Sicherheit von informationstechnischen Systemen und der durch sie verarbeiteten Daten. Dabei ist höchstmöglicher Schutz zu gewährleisten.
(2) Identitätsdiebstahl und Identitätsfälschung sind zu bekämpfen.
Artikel 14
WAHLEN
Das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, darf nicht an den Zugang zu digitalen Medien gebunden werden.
Artikel 15
FREIER ZUGANG
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf freien, gleichen und anonymen Zugang zu Kommunikationsdiensten, ohne dafür auf grundlegende Rechte verzichten zu müssen. Das Internet ist Bestandteil der Grundversorgung.
(2) Jeder hat das Recht auf eine nicht-personalisierte Nutzung digitaler Angebote.
Artikel 16
NETZNEUTRALITÄT
Netzneutralität ist zu gewährleisten. Dies gilt auch für Dienste, die den Zugang zur digitalen Sphäre vermitteln.
Artikel 17
PLURALITÄT UND WETTBEWERB
In der digitalen Welt sind Pluralität und kulturelle Vielfalt zu gewährleisten. Offene Standards sind zu fördern. Marktmissbräuchliches Verhalten ist wirksam zu verhindern.
Artikel 18
RECHT AUF VERGESSENWERDEN
Jeder Mensch hat das Recht auf digitalen Neuanfang. Dieses Recht findet seine Grenzen in den berechtigten Informationsinteressen der Öffentlichkeit.
Artikel 19
BESONDERS SCHUTZBEDÜRFTIGE PERSONEN
Kinder, Heranwachsende, benachteiligte und besonders schutzbedürftige Personen genießen in der digitalen Welt speziellen Schutz. Ihre Teilhabe an der digitalen Welt ist zu fördern.
Artikel 20
BILDUNG
(1) Jeder hat ein Recht auf Bildung, die ein selbstbestimmtes Leben in der digitalen Welt ermöglicht.
(2) Digitalisierung ist eine elementare Bildungsherausforderung. Sie besitzt einen zentralen Stellenwert in den Lehrplänen öffentlicher Bildungseinrichtungen.
Artikel 21
ARBEIT
(1) Arbeit bleibt eine wichtige Grundlage des Lebensunterhalts und der Selbstverwirklichung.
(2) Im digitalen Zeitalter ist effektiver Arbeitsschutz zu gewährleisten.
(3) Der digitale Strukturwandel ist nach sozialen Grundsätzen zu gestalten.
Artikel 22
IMMATERIALGÜTER
Rechteinhabern steht ein fairer Anteil an den Erträgen zu, die aus der digitalen Nutzung ihrer Immaterialgüter erwirtschaftet werden. Diese Rechte müssen in Ausgleich gebracht werden mit nicht-kommerziellen Nutzungsinteressen.
Artikel 23
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Auslegung der in dieser Charta enthaltenen Rechte obliegt in letzter Instanz dem Europäischen Gerichtshof.
(2) Ausübung und Einschränkung der Rechte und Grundsätze dieser Charta erfolgen entsprechend Art. 52 EGC.
(3) Rechte und Pflichten aus dieser Charta gelten für alle Unternehmen, die auf dem Gebiet der EU tätig sind. Die Festlegung eines Gerichtsstands außerhalb der EU ist unzulässig.