BEG II – Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet

4. August 2016 09:01 Uhr  |  Dr. Ulrich Kampffmeyer  |  Permalink


Der Bundestag hat am 3.8.2016 das 2. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) beschlossen. Das Gesetz soll besonders kleinere Unternehmen und Einzelkaufleute von Bürokratie entlasten. Es impliziert auch Änderungen bei den Aufbewahrungsverpflichtungen.

In  der Pressemitteilung des BMWE (http://bit.ly/BEGii) lobt Siegmar Gabriel die Effekte für die mittelständische Wirtschaft – auch wenn eher nur Einzelkaufleute und sehr kleine Unternehmen von der Entlastung profitieren dürften.Die Bürokratieentlastungsgesetze sind Bestandteil der Initiative des BMWE für den Bürokratieabbau (http://bit.ly/BEGII) und des Arbeitsprogrammes "Bessere Rechtsetzung 2016" (http://bit.ly/2b4M9Ue) der Bundesregierung .Das 2. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) vom 3.8.2016 (Referentenentwurf siehe hier http://bit.ly/2aWgtRF; das 1. Gesetz zur Entlastung des Mittelstandes vom 28.7.2015 siehe hier:http://bit.ly/BEGesetz) bringt eine Reihe von Änderungen mit sich, die auch für das Informationsmanagement und die Aufbewahrung relevant sind. Wie immer wurden durch das neue Gesetz vorrangig andere vorhandene Gesetze geändert. Das Gesetz selbst bringt neben Änderungen wie der Erhöhung der Grenzwerte für Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten auf 600.000 € im Jahr, vereinfachte Berechnung der monatlich fälligen Sozialversicherungsbeiträge, Pauschalisierung der Lohnsteuer für kurzfristig Beschäftigte, Anhebung des Schwellwertes für kleine Rechnungen auf 200 €, Erleichterungen für Gründer, Reduzierung von Statistik – und Informationspflichten sowie anderen Regelungen auch Auswirkungen für das Dokumentenmanagement-Umfeld mit sich wie die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für bestimmte Dokumente.

Generell ist die Buchführungspflicht – und damit auch die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht – durch die Schwellwertanhebung für viele kleine Unternehmen weggefallen:

  • Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbucher, § 141 Absatz 1 Satz 1, hat entsprechend dem 
    Besonderer Teil: Änderung des Handelsgesetzbuches wichtige Änderungen der Buchführungspflichten, die auch das Thema Verfahrensdokumentation für kleinere Unternehmen entschärfen:
    "Durch die Anhebung der Grenzbeträge in § 141 Absatz 1 Satz 1 AO der Umsatzgrenze
    von 500 000 Euro um 20 Prozent auf 600 000 Euro und der Gewinngrenze von 50 000
    Euro ebenfalls um 20 Prozent auf 60 000 Euro wird eine größere Anzahl kleinerer Unternehmen
    von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit und damit
    von unnötiger Bürokratie" 
    "
    Parallel zu der Anhebung der Schwellenwerte in § 241a Satz 1 HGB werden die Grenzwerte
    in § 141 der Abgabenordnung (AO) angehoben. Die Änderungen sollen bewirken,
    dass gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte bei Unterschreitung der
    Grenzbeträge nicht unter die steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht nach §
    141 AO fallen."

 Das Gesetz (Referentenentwurf): http://bit.ly/2aWgtRF

Das Bürokratieentlastungsgesetz tritt entsprechend §18 BEG II in Bezug auf die Auffzeichnungspflichten rückwirkend ab 1.1.2016 in Kraft (siehe auch BEG I); im Übrigen zum 1.1.2017.

Weiterhin gibt es Kritik an den Maßnahmen des BMWE, da sie vielen nicht weit genug gehen und in einigen Bereichen nicht klar genug sind (so auch die Frage – braucht ein Kleinunternehmen unter 600.000 € steuerpflchtigen Umsatz überhaupt eine Verfahrensdokumentation?). Andererseits fördert das BMWi Initiativen wie ZUGFeRD und qualifizierte elektronische Signaturen, die ihrerseits wieder viel technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand für die Unternehmen mitsich bringen. "Hier beisst sich die Katze in den Schwanz" – vorn wird über Entlastung geschrieben, hinten wird weiterer Aufwand betrieben.

 

 

Dr. Ulrich Kampffmeyer

Curriculum auf Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Kampffmeyer

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