AEAO 2013 – Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

25. Februar 2013 16:36 Uhr  |  Dr. Ulrich Kampffmeyer  |  Permalink


Natürlich klingt das umfangreiche Schreiben aus dem BMF wieder sehr voluminös:
BETREFF – Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) TOP 10.1 bis 10.8 und 23 der Sitzung AO IV/2012; (zu finden hier: http://bit.ly/Zv8kGC )

BEZUG – BMF-Schreiben vom 28. September 2012 -IV C 4 – S 0187/09/10009 :001 – ; BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2012 – IV A 4 – S 0062/12/10001 – 
GZ – IV A 3 – S 0062/08/10007-15
DOK – 2012/1176804

In dem Anwendungserlass vom 31.01.2013 geht es auch um eine Reihe von Themen, die das Dokumentenmanagement betreffen. Das Forum Elektronische Steuerprüfung listet auf:

"§ 146: Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

§ 147: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen.

Insbesondere geht es um die neuere BFH-Rechtsprechung zum Verzögerungsgeld, die Bezeichnung von Medien zur Datenspeicherung und die Pflicht, vorzulegende Daten so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine gesetzlich geschützten Bereiche tangiert werden können."

 

Interessant sind folgende Ziffern aus dem Schreiben (ab Seite 5):

 

9. Die Regelung zu § 140 wird wie folgt gefasst:
„Durch die Vorschrift werden die sog. außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften, die auch für die Besteuerung von Bedeutung sind, für das Steuerrecht nutzbar gemacht. In Betracht kommen einmal die allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften des Handels-, Gesellschafts- und Genossenschafts-rechts. Zum anderen fallen hierunter die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für bestimmte Betriebe und Berufe, die sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen ergeben. Auch ausländische Rechtsnormen können eine Buchführungspflicht nach § 140 begründen (Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 16.5.2011, BStBl I,
S. 530). Verstöße gegen außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten stehen den Verstößen gegen steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften gleich. Hinweis auf § 162 Abs. 2 (Schätzung), § 379 Abs. 1 (Steuergefährdung). Aufzeichnungspflichten, die für den Gesamthaushalt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bestehen (Doppik), führen nicht zu einer Verpflichtung zur Buchführung für einzelne Betriebe gewerblicher Art (BMF-Schreiben vom 3.1.2013, BStBl I, S. XX).“

 

11. Der Regelung zu § 144 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 144 kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1a vorliegen.“

 

12. Die Regelung zu § 146 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3. Die Festsetzung eines Verzögerungsgelds gemäß § 146 Abs. 2b in Zusammenhang
mit Mitwirkungsverstößen im Rahmen von Außenprüfungen ist
nicht auf Fälle beschränkt, bei denen die elektronische Buchführung im
Ausland geführt und/oder aufbewahrt wird. Eine mehrfache Festsetzung
eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben
Unterlagen ist jedoch nicht zulässig (BFH Beschlüsse vom 16.6.2011 – IV B
120/10 – BStBl II, S. 855 und vom 28.6.2011 – X B 37/11 – BFH/NV
S. 1833-1835). Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Verzögerungsgeldes
erfüllt, so ist der Vollzug nicht einzustellen.“
b) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4 und die Worte „Disketten,
elektro optische Speicherplatten, CD ROM“ werden durch die Worte „CD, DVD,
Blu-ray-Disk, Flash-Speicher“ ersetzt.
c) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 angefügt:
„5. Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen selbst, seine vorzulegenden Daten so
zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich
relevanten Datenbestände keine gesetzlich geschützten Bereiche tangiert
werden können, zum Beispiel bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten
usw.“

 

13. Die Regelung zu § 147 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden das Wort „Disketten“ durch die Wörter „CD, DVD,
Blu-ray-Disk, Flash-Speicher“ ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 angefügt:
„5. Zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften vgl. BMF-
Schreiben vom 26.11.2010 (BStBl I, S. 1342)“.

 

14. Dem § 147a wird folgende Regelung angefügt:
„AEAO zu § 147a – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:
Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen Steuersatz besteuert
wurden und der abgeltenden Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben, sind
nicht in die Ermittlung der Summe der positiven Überschusseinkünfte im Sinne des
Seite 8
§ 147a AO einzubeziehen. Im Zusammenhang mit diesen Kapitalerträgen stehende Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen

 

16.  Die Regelung zu § 158 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Vermutung. Sie verliert ihre Wirksamkeit mit der Folge der Schätzungsnotwendigkeit nach § 162, wenn es nach Verprobung usw. unwahrscheinlich ist, dass das ausgewiesene Ergebnis mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist das Gesamtbild aller Umstände im Einzelfall maßgebend. Eine Buchführung kann trotz einzelner Mängel nach den §§ 140 bis 148 AO aufgrund der Gesamtwertung als formell ordnungsmäßig erscheinen. Insoweit kommt der sachlichen Gewichtung der Mängel ausschlaggebende Bedeutung zu. Eine Buchführung ist erst dann formell ordnungswidrig, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller (unwesentlichen) Mängel diesen Schluss fordert (BFH-Beschluss vom 2.12.2008 – X B 69/08 – m.w.N.). Werden digitale Unterlagen bei Bargeschäften nicht entsprechend dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010, BStBl I, S. 1342 aufbewahrt, kann dies ein schwerwiegender formeller Mangel der Ordnungsmäßigkeit sein. Die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Kassenbuchführung erfordert, dass ein schlüssiger Nachweis hinsichtlich der Unveränderbarkeit der Einzelbuchungen und deren Zusammenführung bei der Erstellung steuerlicher Abschlüsse geführt werden kann. Das Buchführungsergebnis ist nicht zu übernehmen, soweit die Beanstandungen reichen. Eine Vollschätzung an Stelle einer Zuschätzung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Buchführung in wesentlichen Teilen als unbrauchbar erweist.“

 

 

Interessant ist auch, dass von der geplanten Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nach Jahressteuergesetz JStG 2013 (siehe hier http://bit.ly/PCHH-JStG) im BMF-Schreiben (noch) nichts zu finden ist.

Dr. Ulrich Kampffmeyer

Curriculum auf Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Kampffmeyer

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