Wann gilt eine E-Mail als zugestellt?

23. Juni 2018 15:42 Uhr  |  Dr. Ulrich Kampffmeyer  |  Permalink


Das AG Hamburg hat hierzu am 27.04.2018 (Aktz. 12 C 214/17) ein entsprechendes Urteil gefällt. Die Vorlage des Ausdrucks aus dem Postausgangssystem für Abruf der E-Mail vom Server auf E-Mail-Konto des Empfängers galt als Anscheinsbeweis für den Zugang des Empfängers zur empfangenen E-Mail. So gilt die E-Mail als zugestellt (http://bit.ly/EMailzugestellt) und die Kenntnis der Inhalts kann als Beweis gewertet werden.

Problematisch galt bisher der Nachweis der Zustellung und des tatsächlichen Empfangs, da beim Empfänger serverseitig die Quittungen für Empfang und für Lesen unterdrückt werden können. Das LArbG Berlin-Brandenburg hatte hierzu bereits 2012 geurteilt: “Eine E-Mail gelangt dann in den Machtbereich, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert wird. Dafür trägt die Klägerin vorliegend die Darlegungs- und Beweislast.” (LArbG Berlin-Brandenburg v. 27.11.2012, juris). Dies ist natürlich schwer nachzuweisen. In der Literatur (Mankowski, NJW 2004, 1901, 1904) galt bisher, dass eine vom Kläger vorgelegte E-Mail nicht ausreichend ist, um den Nachweis zu führen, dass diese E-Mail auch zugestellt und gelesen wurde. Dies gilt schon für den ersten Anschein. 

In dem Fall AG Hamburg 12 C 214/17 hat nun die Klägerin zusätzlich eines Ausdruck aus ihrem Postausgangssystem die Bestätigung des Abrufs der E-Mail von dem Mailserver auf das E-Mail-Konto der Beklagten vorgelegt. Hier war glücklicherweise eine Empfangsbestätigung des Systems der beklagten Partei dokumentiert. Dies wurde als Anscheinsbeweis gewertet.

Noch besser steht sich natürlich ein Absender, wenn er ein revisionssicheres Archiv-, Enterprise-Content-Management- oder E-Mail-Management-System benutzt, das ein richtiges Postausgangsbuch führt und dieses durch einen Audit-Trail dokumentiert. Ein solcher Audit-Trail und ein Postausgangs-Journal können zusätzlich durch einen Zeitstempel oder als Blockchain konzipiert abgesichert werden. Der Nachweis des Versandes ist so gegeben. Die Lücke normaler E-Mail-Server, die Empfangs und Lese-Bestätigungen unterdrücken können, lässt sich aber so gänzlich nicht überwinden.
Anders sieht dies bei Systemen aus, wo in einem Portal Nachricht und/oder Dokument bereitgestellt werden, der Empfänger eine Notifikation mit Link zum Download erhält und sich das Dokument selbst herunterlädt. Dieser Vorgang des Herunterladens kann mit allen zugehörigen Daten wie Empfänger, Datum des Herunterladens usw. eindeutig dokumentiert werden und ist dann auch nicht mehr abstreitbar. Der Empfänger hat die Nachricht erhalten, wurde darauf hin selbst aktiv und hat sich selbst nachweislich Zugang zum Dokument verschafft.
Bleibt noch die nachweisliche Zustellung mit einem System wie De-Mail, wo der Empfang eindeutig nachgewiesen werden kann und wie bei einem Einschreiben nicht abstreitbar ist (auch wenn der Empfänger die Nachricht nicht öffnet und nicht liest). Aufwändige Systeme dieser Art haben sich allerdings nicht durchgesetzt.

Dr. Ulrich Kampffmeyer

Curriculum auf Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Kampffmeyer

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